Preisgleitklausel

Für den Fall, dass zwischen dem Angebotsdatum und der Auftragserteilung die Erzeugerpreise für die Herstellung der Maschinen oder Anlagen um mehr als 3 % insbesondere durch Preiserhöhungen von Vormaterialien (z.B. Stähle, Qualitätsstähle, Elektrotechnikkomponenten, …) steigen , hat der Verkäufer das Recht, die selbe Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise gemäß des Indexes des Deutschen Statistischen Bundesamts an die vertraglich fixierten Lieferpreise vorzunehmen. Die Preisveränderungen ergeben sich aus folgendem Index:

Statistisches Bundesamt Deutschland – GENESIS-Online: Ergebnis 61241-0003 (destatis.de)